Rechtssicherheit ist grundsätzlich unerlässlich, jedoch gerade in sensiblen Bereichen, in denen es um Kulturgut und Sammelwerte geht und wo es zudem zahlreiche Regularien und Vorgaben gibt, häufig nur gerichtlich zu erlangen.
Das VdDM-Mitglied Westfälische Auktionsgesellschaft für Münzen und Medaillen OHG hat jetzt dankenswerterweise erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem Prozess gegen die Bafin ein Urteil im Sinne der Sammler erstritten. Im Kern ging es in dem Fall um die Klärung, ob der Handel mit Sammler-Banknoten, darunter auch DM- und ÖS-Scheine, die heute noch umgetauscht werden können, ein von der Bafin zu genehmigender Sortenhandel ist oder nicht. Das Gericht urteilte, dass diese Art des Handels mit Geldscheinen kein Sortenhandel ist und somit nicht im Aufgabenbereich der Bafin liegt.
In dem 12-seitigen Urteil legt das Gericht dar, dass unter dem gesetzlich unbestimmten Begriff „Sortengeschäft“ der Umtausch von gültigen Währungen in andere gültige Währungen verstanden wird. Der Auffassung der Bafin, dass auch alte DM- und ÖS-Scheine nach wie vor in Euro umgetauscht werden könnten und deswegen der Handel damit als Sortengeschäft anzusehen sei, mochte sich das Gericht nicht anschließen. Das Gericht begründete das damit, dass ein Sammlerpreis immer ein individueller Preis sei, der schwanken kann. Insofern kann jemand, der Geldwäsche betreiben will (hier sah übrigens die Bafin den Grund für ihre Zuständigkeit), sich keinesfalls darauf verlassen, dass er mit Geldern, die unter die Bestimmungen gegen Geldwäsche fallen, Sammler-Noten kaufen kann, um die dann für dasselbe Geld bei der Zentralbank in Euro umzutauschen. Im Gegenteil ging das Gericht in dem Urteil davon aus, dass bei solch einem Geschäft hohe Verluste für den potentiellen „Geldwäscher“ zu Buche schlagen würden. Insofern handelt es sich beim Handel mit Banknoten nicht um ein Sortengeschäft. Außerdem sei der Handel mit Sammlerbanknoten mehrwertsteuerpflichtig, was ihn ebenfalls vom Sortengeschäft unterscheiden würde.
Für Auktionshäuser und Händler von Münzen und Banknoten ist mit diesem Urteil eine Rechtunsicherheit ausgeräumt. Nicht nur Dollarnoten des 19. Jahrhunderts und DM-Scheine der 1948er Serie, sondern der Handel insgesamt mit nicht mehr gültigen Geldscheinen, auch wenn sie ggfs. noch gegen Euro umgetauscht werden können, benötigen keine Genehmigung durch die Bafin.